§14a EnWG im Überblick
Neue Regelungen helfen dabei, steuerbare Verbrauchseinrichtungen kurzfristig, sicher und zügig in das Stromnetz zu integrieren.
In Deutschland werden immer mehr sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen installiert. Als solche Einrichtungen zählen beispielsweise Ladesäulen für E-Autos und Wärmepumpen. Sie haben höhere Leistungen als die meisten Haushaltsgeräte, benötigen also mehr Strom. Hinzu kommt: Viele Verbraucherinnen und Verbraucher nutzen ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen häufig zur selben Zeit.
Das Niederspannungsnetz ist in der Lage, einzelne neue Anwendungen aufzunehmen. Auf einen schnellen Hochlauf ist der größte Teil der Niederspannungsnetze aktuell allerdings noch nicht ausgelegt. Die Netze müssen daher in einem hohen Tempo optimiert, digitalisiert und ausgebaut werden.
Wo diese Netzoptimierung noch nicht stattgefunden hat, trifft die Bundesnetzagentur Vorsorge. Der Netzbetreiber darf den Anschluss von neuen Wärmepumpen, Klimageräten, Stromspeichern oder privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos zukünftig nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern.
Im Gegenzug darf der Netzbetreiber die Netzlast reduzieren, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht. Er kann in solchen Fällen den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmen“.
Das bedeutet für Sie:
Seit dem 1. Januar 2024 müssen sich steuerbare Verbrauchseinrichtungen dimmen lassen. Der Netzbetreiber darf den Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung temporär auf bis zu 4,2 kW reduzieren, um eine Überlastung des lokalen Stromnetzes abzuwenden. Diese Mindestleistung muss immer zur Verfügung stehen, sodass Wärmepumpen betrieben und E-Autos weiter geladen werden können. Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen.
Im Gegenzug erhalten Sie als Verbraucherin oder Verbraucher eine Netzentgeltreduzierung.