Betroffene Anlagen

Neue Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Neue Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen

1. Für welche Anlagen gelten die neuen Regelungen?

Die Regelungen gelten für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW.

  • Private Ladeeinrichtungen für E-Autos (Wallbox).
  • Wärmepumpen und Anlagen zur Raumkühlung.
  • Stromspeicher hinsichtlich der Stromentnahme.

Gültigkeit der neuen Regelungen

Anlagentyp Inbetriebnahme Gilt die neue Regelung?
Bestandsanlagen mit Steuerung Vor 1. Januar 2024 Ja, ab 2029
Bestandsanlagen ohne Steuerung Vor 1. Januar 2024 Nein, bis 2028 unverändert
Neue Anlagen Ab 1. Januar 2024 Ja
Neue Anlagen < 4,2 kW Ab 1. Januar 2024 Nein

2. Wird meine Mindestleistung erhöht, wenn ich mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen habe?

Die Mindestleistung beträgt pro steuerbarer Verbrauchseinrichtung grundsätzlich 4,2 kW.

3. Ist mein Stromspeicher von der § 14a EnWG-Festlegung betroffen?

Ja, sofern der Ladevorgang die Netzlast beeinflusst.

4. Besteht die Gefahr, dass ich meine PV-Anlage abschalten muss?

Nein, die Regelung betrifft nur den Leistungsbezug aus dem Netz.

5. Gelten die Regelungen für den normalen Haushaltsverbrauch?

Nein, normale Haushaltsgeräte sind nicht betroffen.

6. Wird selbst produzierter Strom mit einer Reduzierung verrechnet?

Nein, es zählt nur der Netzbezug.

7. Mindestleistungsbezug für große Wärmepumpen und Klimaanlagen

Die Mindestleistung richtet sich nach einem Skalierungsfaktor von 0,4.

8. Wie lange kann der Strombezug reduziert werden?

Maximal 2 Stunden täglich für bis zu 24 Monate.

9. Muss ich damit rechnen, dass mein E-Auto nicht geladen werden kann?

Nein, es bleibt eine Mindestleistung von 4,2 kW erhalten.