Regelungen für Bestandsanlagen
Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2024
Bevor die Festlegung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu Beginn des Jahres 2024 in Kraft trat, gab es bereits Regelungen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (alte Fassung des § 14a EnWG). Diese Regelungen gelten für Nachtspeicherheizungen fort. Zudem besteht für Bestandsanlagen eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2028. Voraussetzung: Sie wurden vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und die bisherige Regelung wurde bei ihnen angewendet.
1. Welche Regelungen galten bis 31. Dezember 2023 für steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Bisher konnte der Netzbetreiber Ihr Netzentgelt reduzieren, wenn Sie sich freiwillig steuern ließen. Wenn Sie mit Ihrem Netzbetreiber eine netzdienliche Steuerung Ihrer steuerbaren Verbrauchsgeräte (z. B. Wärmepumpe, Nachtspeicherheizung, E-Auto) durch einen Netznutzungsvertrag vereinbart hatten, musste der Netzbetreiber das berechnete Netzentgelt reduzieren.
Oft wurde das reduzierte Netzentgelt von Ihrem Lieferanten in Form von speziellen Tarifen für die steuerbare Verbrauchseinrichtung an Sie weitergegeben. Sie benötigten einen separaten Zählpunkt, an dem nur die steuerbare Verbrauchseinrichtung angeschlossen war. Die Steuerung erfolgte durch eine Zeitschaltuhr oder über Rundsteuergeräte.
2. Was muss ich beachten, wenn ich eine Bestandsanlage habe und die neue Netzentgeltreduzierung erhalten möchte?
Die neue Netzentgeltreduktion kann nur derjenige erhalten, der an der netzorientierten Steuerung teilnimmt. Bestandsanlagen, d. h. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen worden sind und sich freiwillig für die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung entscheiden, können dies tun. Der Netzbetreiber kann den Wechsel nicht ablehnen. Ein erneuter Wechsel zurück in die Vorgängerregelung ist nicht möglich.
Lediglich Nachtspeicherheizungen können nicht wechseln. Für sie gelten die bisherigen Vereinbarungen bis zu deren Außerbetriebnahme fort.
Bitte beachten Sie darüber hinaus die Hinweise für die Inbetriebnahme von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Die Hinweise finden Sie in der Antwort auf die Frage „Was muss ich tun, wenn ich eine neue steuerbare Verbrauchseinrichtung in Betrieb nehmen möchte?“. Die Meldung der tatsächlichen Inbetriebnahme an sich ist allerdings nicht notwendig.
Nach dem Messstellenbetriebsgesetz sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen perspektivisch über eine mit einem intelligenten Messsystem verbundene Steuerungseinrichtung zu steuern. Für eine Übergangsphase ist jedoch auch die Nutzung von Steuerungseinrichtungen, die nicht über ein intelligentes Messsystem angebunden sind, möglich.
Dies trägt dem erst beginnenden Rollout von intelligenten Messsystemen Rechnung. Entscheidet sich der Betreiber der Bestandsanlage für einen Wechsel in die netzorientierte Steuerung, obwohl der Netzbetreiber seinerseits beispielsweise aus technischen oder organisatorischen Gründen noch nicht netzorientiert steuern kann, so ist der Netzbetreiber längstens bis zum 31. Dezember 2025 berechtigt, die bisher angewandte Art der Steuerung bzw. Steuerungstechnik beizubehalten. Bitte wenden Sie sich ggfs. für weitere Informationen für Ihren konkreten Fall an Ihren Messstellenbetreiber bzw. Netzbetreiber.