Welche Anlagen sind betroffen?
Neue Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
1. Für welche Anlagen gelten die neuen Regelungen?
Die Regelungen gelten für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW.
- Private Ladeeinrichtungen für E-Autos (Wallbox).
- Wärmepumpen und Anlagen zur Raumkühlung.
- Stromspeicher hinsichtlich der Stromentnahme.
Gültigkeit der neuen Regelungen
| Anlagentyp | Inbetriebnahme | Gilt die neue Regelung? |
|---|---|---|
| Bestandsanlagen mit Steuerung | Vor 1. Januar 2024 | Ja, ab 2029 |
| Bestandsanlagen ohne Steuerung | Vor 1. Januar 2024 | Nein, dauerhaft ausgenommen; freiwilliger Wechsel möglich |
| Neue Anlagen | Ab 1. Januar 2024 | Ja |
| Neue Anlagen < 4,2 kW | Ab 1. Januar 2024 | Nein |
2. Wird meine Mindestleistung erhöht, wenn ich mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen habe?
Bei Direktansteuerung beträgt die Mindestleistung grundsätzlich 4,2 kW je Einrichtung. Bei Steuerung über ein Energiemanagementsystem wird die gemeinsame Mindestleistung unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors ermittelt.
3. Ist mein Stromspeicher von der § 14a EnWG-Festlegung betroffen?
Ja, sofern der Ladevorgang die Netzlast beeinflusst.
4. Besteht die Gefahr, dass ich meine PV-Anlage abschalten muss?
Nein, die Regelung betrifft nur den Leistungsbezug aus dem Netz.
5. Gelten die Regelungen für den normalen Haushaltsverbrauch?
Nein, normale Haushaltsgeräte sind nicht betroffen.
6. Wird selbst produzierter Strom mit einer Reduzierung verrechnet?
Nein, es zählt nur der Netzbezug.
7. Mindestleistungsbezug für große Wärmepumpen und Klimaanlagen
Die Mindestleistung richtet sich nach einem Skalierungsfaktor von 0,4.
8. Wie lange kann der Strombezug reduziert werden?
Die netzorientierte Steuerung ist auf die Dauer der konkreten Gefährdungs- oder Störungssituation begrenzt. Nur für die präventive Übergangssteuerung gelten bis zu zwei Stunden täglich, längstens 24 Monate ab der erstmaligen präventiven Steuerung im betreffenden Netzbereich.
9. Muss ich damit rechnen, dass mein E-Auto nicht geladen werden kann?
Nein, es bleibt eine Mindestleistung von 4,2 kW erhalten.
Weitere Informationen: Bundesnetzagentur – steuerbare Verbrauchseinrichtungen.