
14a Logger
Intelligentes universell einsetzbares Energy Management System für die Energiewende
Mit der Neuregelung nach § 14a EnWG sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Ladepunkte, Wärmepumpen, Batteriespeicher und Klimageräte gesetzlich zur Netzsteuerung verpflichtet.
Der 14a Logger von Awatt Electronic sorgt für eine rechtskonforme und effiziente Umsetzung – einfach, zuverlässig und mit direktem finanziellen Vorteil durch reduzierte Netzentgelte.
✔ Einfache Installation in nur 20 Minuten
✔ Gesetzeskonforme Steuerung & Dokumentation
✔ Jährliche Netzentgelt-Einsparung zwischen 110 bis 190€
Sichern Sie sich jetzt Ihre Vorteile und optimieren Sie Ihren Energieverbrauch!
Awatt Electronic
14a Logger - Universelles Energy Management System für §14a EnWG
Vertriebspartner werden und günstiger einkaufen
Aktuell Ausverkauft. Nächste Liefbarkeit ab dem 01.07
Vollständige Details anzeigen



Warum 14a Logger?
- ✔ Intelligente Steuerung nach § 14a EnWG
- ✔ Einfache Installation in nur 20 Minuten
- ✔ Reduzierte Netzentgelte – 110 € bis 190 € Ersparnis jährlich
- ✔ Zuverlässige und autoamtische Dokumentation für Netzbetreiber
- ✔ Hochwertige Technik – universeller Einsatz mit jedem Hersteller
Was unsere Kunden sagen:
"Sehr einfache Installation und perfekt für die Anforderungen des Netzbetreibers!"
Harald M. aus Zeulenroda
"Der 14a Logger funktioniert einwandfrei – klare Empfehlung!"
Beate S. aus Salzwedel
"Die gesetzliche Vorgabe wurde perfekt umgesetzt – absolut zuverlässig."
Jürgen K. aus Werdohl
"Schnelle Lieferung, top Qualität. Erfüllt alle Anforderungen nach § 14a EnWG!"
Silvia R. aus Lübben
"Endlich eine Lösung, die einfach zu installieren ist und alles automatisch regelt!"
Thomas W. aus Ochtrup
"Die Einsparungen bei den Netzentgelten sind enorm – ein echtes Muss!"
Martina B. aus Bad Düben
"Sehr gutes Preis-Leistungs-Verhältnis – klare Empfehlung für alle Betreiber!"
Klaus F. aus Schlüchtern
"Der Logger ist genau das, was mir gefehlt hat – super einfache Handhabung!"
Gisela D. aus Visselhövede
"Kinderleichte Einrichtung und läuft absolut zuverlässig!"
Matthias R. aus Freudenstadt
"Sehr kompetenter Support und ein tolles Produkt!"
Elena T. aus Fürstenfeldbruck
"Einfacher geht’s nicht! Perfekte Lösung für unser Hausnetz."
Rainer S. aus Weimar
"Habe lange nach so einer Lösung gesucht – endlich gefunden!"
Sabine L. aus Goslar
FAQ
Vortext
Neue Regelungen helfen dabei, steuerbare Verbrauchseinrichtungen kurzfristig, sicher und zügig in das Stromnetz zu integrieren.
In Deutschland werden immer mehr sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen installiert. Als solche Einrichtungen zählen beispielsweise Ladesäulen für E-Autos und Wärmepumpen. Sie haben höhere Leistungen als die meisten Haushaltsgeräte, benötigen also mehr Strom. Hinzu kommt: Viele Verbraucherinnen und Verbraucher nutzen ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen häufig zur selben Zeit.
Das Niederspannungsnetz ist in der Lage, einzelne neue Anwendungen aufzunehmen. Auf einen schnellen Hochlauf ist der größte Teil der Niederspannungsnetze aktuell allerdings noch nicht ausgelegt. Die Netze müssen daher in einem hohen Tempo optimiert, digitalisiert und ausgebaut werden.
Wo diese Netzoptimierung noch nicht stattgefunden hat, trifft die Bundesnetzagentur Vorsorge. Der Netzbetreiber darf den Anschluss von neuen Wärmepumpen, Klimageräten, Stromspeichern oder privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos zukünftig nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern.
Im Gegenzug darf der Netzbetreiber die Netzlast reduzieren, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht. Er kann in solchen Fällen den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmen“.
Das bedeutet für Sie:
Seit dem 1. Januar 2024 müssen sich steuerbare Verbrauchseinrichtungen dimmen lassen. Der Netzbetreiber darf den Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung temporär auf bis zu 4,2 kW reduzieren, um eine Überlastung des lokalen Stromnetzes abzuwenden. Diese Mindestleistung muss immer zur Verfügung stehen, sodass Wärmepumpen betrieben und E-Autos weiter geladen werden können. Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen.
Im Gegenzug erhalten Sie als Verbraucherin oder Verbraucher eine Netzentgeltreduzierung.
Betroffene Anlagen
Neue Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
1. Für welche Anlagen gelten die neuen Regelungen?
Die Regelungen gelten für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW.
- Private Ladeeinrichtungen für E-Autos (Wallbox).
- Wärmepumpen und Anlagen zur Raumkühlung.
- Stromspeicher hinsichtlich der Stromentnahme.
Gültigkeit der neuen Regelungen
Anlagentyp | Inbetriebnahme | Gilt die neue Regelung? |
---|---|---|
Bestandsanlagen mit Steuerung | Vor 1. Januar 2024 | Ja, ab 2029 |
Bestandsanlagen ohne Steuerung | Vor 1. Januar 2024 | Nein, bis 2028 unverändert |
Neue Anlagen | Ab 1. Januar 2024 | Ja |
Neue Anlagen < 4,2 kW | Ab 1. Januar 2024 | Nein |
2. Wird meine Mindestleistung erhöht, wenn ich mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen habe?
Die Mindestleistung beträgt pro steuerbarer Verbrauchseinrichtung grundsätzlich 4,2 kW.
3. Ist mein Stromspeicher von der § 14a EnWG-Festlegung betroffen?
Ja, sofern der Ladevorgang die Netzlast beeinflusst.
4. Besteht die Gefahr, dass ich meine PV-Anlage abschalten muss?
Nein, die Regelung betrifft nur den Leistungsbezug aus dem Netz.
5. Gelten die Regelungen für den normalen Haushaltsverbrauch?
Nein, normale Haushaltsgeräte sind nicht betroffen.
6. Wird selbst produzierter Strom mit einer Reduzierung verrechnet?
Nein, es zählt nur der Netzbezug.
7. Mindestleistungsbezug für große Wärmepumpen und Klimaanlagen
Die Mindestleistung richtet sich nach einem Skalierungsfaktor von 0,4.
8. Wie lange kann der Strombezug reduziert werden?
Maximal 2 Stunden täglich für bis zu 24 Monate.
9. Muss ich damit rechnen, dass mein E-Auto nicht geladen werden kann?
Nein, es bleibt eine Mindestleistung von 4,2 kW erhalten.
Reduzierung des Netzentgelts
1. Wie ist das reduzierte Netzentgelt ausgestaltet?
Es gilt eine bundeseinheitliche Regelung je Netzbetreiber, um die Pauschale zu bestimmen. Sie kann je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro im Jahr betragen (Stand 2023). Das jährlich zusätzlich zu zahlende Netzentgelt für ein E-Auto, also für rund 2.500 kWh, kann dadurch um 50 bis 95 Prozent reduziert werden.
Modul 1 kombiniert mit einem zeitvariablen Netzentgelt (Modul 3), dürfte zukünftig regelmäßig im Bereich der E-Mobilität attraktiv sein. Die Reduzierung wird je Marktlokation gewährt, über die der Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung abgerechnet wird.
2. Sieht die Bundesnetzagentur das Instrument zeitvariabler Netzentgelte vor?
Ja, ab April 2025. Die verpflichtenden Elemente werden durch ein Anreizsystem ergänzt. Die Bundesnetzagentur hat erstmals Rahmenbedingungen für ein zeitvariables Netzentgelt festgelegt. Es belohnt Verbrauchsverschiebungen, ohne dabei Kundinnen und Kunden ohne verschiebbare Verbräuche zu benachteiligen.
Verbraucherinnen und Verbraucher können Geld sparen, wenn sie ihren Stromverbrauch in Zeiten verlagern, in denen das Netz weniger ausgelastet ist.
3. Von wem bekomme ich das reduzierte Netzentgelt?
Das reduzierte Netzentgelt wird in der Abrechnung des Stromverbrauchs von Ihrem Lieferanten berücksichtigt. Die Netzentgeltreduzierung der Module muss transparent in Ihrer Rechnung ausgewiesen werden.
4. Ich habe mich für ein Modul des reduzierten Netzentgelts entschieden. Wem und wie teile ich meine Entscheidung mit?
Die Modulauswahl erfolgt entweder:
- Bei der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung gegenüber dem Netzbetreiber
- Bei Abschluss eines Energieliefervertrages gegenüber dem Lieferanten
Falls keine Modulauswahl getroffen wird, rechnet der Netzbetreiber das Grundmodul (Modul 1) mit dem Netznutzer ab.
Netzanschluss und Mess-/ Steuerungseinrichtung
Neue Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
1. Meine Anlage kann nur vollständig ausgeschaltet werden. Bin ich jetzt von der § 14a-Festlegung befreit?
Nein. Wenn Ihre Anlage die Möglichkeit zur vollständigen Ausschaltung besitzt, ist das ausreichend. Es ist nicht erforderlich, dass die Bezugsleistung Ihrer Anlage stufenweise oder stufenlos angesteuert werden kann.
Sie entscheiden eigenverantwortlich, ob Sie
- entweder durch eine entsprechend hochwertige technische Ausstattung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung bestmöglich von der Ihnen jeweils eingeräumten netzwirksamen Leistung Gebrauch machen
- oder zugunsten einer kostengünstigen Regelungstechnik eine nur grob steuernde Anlage („an/aus“) einsetzen.
Dieser Entscheidung liegen Ihre eigenen Wirtschaftlichkeitserwägungen zugrunde, die sich nicht nachteilig auf die Gesamteffektivität des § 14a-Systems auswirken dürfen.
2. Was passiert, wenn der Messstellenbetreiber noch kein intelligentes Messsystem einbaut? Kann ich trotzdem die seit 2024 geltende Netzentgeltreduktion erhalten?
Das reduzierte Netzentgelt kann nur derjenige erhalten, der an der netzorientierten Steuerung teilnimmt...
3. Wird es große Verzögerungen beim Anschluss von privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos und Wärmepumpen geben?
Nein. Gemäß unserer Festlegung vom 27. November 2023 darf der Netzbetreiber den Anschluss von neuen privaten Ladeeinrichtungen...
4. Wie wird die Steuerung meiner Verbrauchseinrichtung technisch umgesetzt?
Die Bundesnetzagentur hat festgelegt, welche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an der netzorientierten Steuerung teilnehmen müssen...
Regelungen Bestandsanlagen
Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2024
Bevor die Festlegung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu Beginn des Jahres 2024 in Kraft trat, gab es bereits Regelungen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (alte Fassung des § 14a EnWG). Diese Regelungen gelten für Nachtspeicherheizungen fort. Zudem besteht für Bestandsanlagen eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2028. Voraussetzung: Sie wurden vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und die bisherige Regelung wurde bei ihnen angewendet.
1. Welche Regelungen galten bis 31. Dezember 2023 für steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Bisher konnte der Netzbetreiber Ihr Netzentgelt reduzieren, wenn Sie sich freiwillig steuern ließen. Wenn Sie mit Ihrem Netzbetreiber eine netzdienliche Steuerung Ihrer steuerbaren Verbrauchsgeräte (z. B. Wärmepumpe, Nachtspeicherheizung, E-Auto) durch einen Netznutzungsvertrag vereinbart hatten, musste der Netzbetreiber das berechnete Netzentgelt reduzieren.
Oft wurde das reduzierte Netzentgelt von Ihrem Lieferanten in Form von speziellen Tarifen für die steuerbare Verbrauchseinrichtung an Sie weitergegeben. Sie benötigten einen separaten Zählpunkt, an dem nur die steuerbare Verbrauchseinrichtung angeschlossen war. Die Steuerung erfolgte durch eine Zeitschaltuhr oder über Rundsteuergeräte.
2. Was muss ich beachten, wenn ich eine Bestandsanlage habe und die neue Netzentgeltreduzierung erhalten möchte?
Die neue Netzentgeltreduktion kann nur derjenige erhalten, der an der netzorientierten Steuerung teilnimmt. Bestandsanlagen, d. h. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen worden sind und sich freiwillig für die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung entscheiden, können dies tun. Der Netzbetreiber kann den Wechsel nicht ablehnen. Ein erneuter Wechsel zurück in die Vorgängerregelung ist nicht möglich.
Lediglich Nachtspeicherheizungen können nicht wechseln. Für sie gelten die bisherigen Vereinbarungen bis zu deren Außerbetriebnahme fort.
Bitte beachten Sie darüber hinaus die Hinweise für die Inbetriebnahme von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Die Hinweise finden Sie in der Antwort auf die Frage „Was muss ich tun, wenn ich eine neue steuerbare Verbrauchseinrichtung in Betrieb nehmen möchte?“. Die Meldung der tatsächlichen Inbetriebnahme an sich ist allerdings nicht notwendig.
Nach dem Messstellenbetriebsgesetz sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen perspektivisch über eine mit einem intelligenten Messsystem verbundene Steuerungseinrichtung zu steuern. Für eine Übergangsphase ist jedoch auch die Nutzung von Steuerungseinrichtungen, die nicht über ein intelligentes Messsystem angebunden sind, möglich.
Dies trägt dem erst beginnenden Rollout von intelligenten Messsystemen Rechnung. Entscheidet sich der Betreiber der Bestandsanlage für einen Wechsel in die netzorientierte Steuerung, obwohl der Netzbetreiber seinerseits beispielsweise aus technischen oder organisatorischen Gründen noch nicht netzorientiert steuern kann, so ist der Netzbetreiber längstens bis zum 31. Dezember 2025 berechtigt, die bisher angewandte Art der Steuerung bzw. Steuerungstechnik beizubehalten. Bitte wenden Sie sich ggfs. für weitere Informationen für Ihren konkreten Fall an Ihren Messstellenbetreiber bzw. Netzbetreiber.
Weitere information
Wie wird sichergestellt, dass Engpässe im Netz zügig behoben werden?
Die Netzbetreiber müssen die Verteilnetze in einem hohen Tempo leistungsfähiger machen und ausbauen, damit Mobilitäts- und Wärmewende gelingen können. Sie erhalten über den Kapitalkostenaufschlag die nötigen Mittel. Wenn der Netzbetreiber einen Steuerungseingriff vornimmt und auch mit weiteren Eingriffen rechnet, muss er dies in seiner Netzausbau- und Netzertüchtigungsplanung für diesen Netzbereich berücksichtigen und unverzüglich Maßnahmen zur Abhilfe prüfen.
Die Bundesnetzagentur erhöht gleichzeitig die Transparenz. Netzbetreiber müssen Steuerungseingriffe spätestens ab dem 1. März 2025 in einem einheitlichen Format auf einer gemeinsamen Internetplattform detailliert ausweisen. So ist auch für eine breite Öffentlichkeit nachvollziehbar, wenn einzelne Netzbereiche überlastet sind.
Gibt es in Deutschland in Zukunft genug Strom für den Ausbau der E-Mobilität und den Zubau zahlreicher Wärmepumpen?
Ja. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass bis 2037 ca. 12 Millionen Wärmepumpen installiert werden. Das entspricht einem Verbrauch von ca. 53 bis 69 TWh/Jahr. Die Bundesnetzagentur kalkuliert zudem mit 19 bis 25 Millionen E-PKW für das Jahr 2037. Dies entspricht einem Verbrauch von 46 bis 65 TWh/Jahr. Im Vergleich geht die Bundesnetzagentur für 2037 von einem Bruttostromverbrauch von 899 bis 1053 TWh/Jahr aus.
Neben Wärmepumpen und E-Mobilität sollen im gleichen Zeitraum Erneuerbare Energien weiter ausgebaut werden. Somit werden in 2037 zwischen 904 und 939 TWh/Jahr Strom aus diesen Anlagen CO2-frei erzeugt. Im Vergleich dazu waren es 2022 noch 244 TWh/Jahr.
Kann es durch den verstärkten Einbau von Wärmepumpen und den Einsatz von E-Autos zu Stromausfällen kommen?
Nein. Es ist zwar zutreffend, dass die örtlichen Stromnetze noch nicht flächendeckend ausreichend dimensioniert sind, um die Herausforderungen eines raschen Ausbaus sogenannter steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (z. B. private Ladeeinrichtungen für E-Autos und Wärmepumpen) bewältigen zu können. Die lokalen Kabel und Trafos sind nicht immer auf eine solche Belastung ausgelegt. Ein zeitnaher und vorausschauender Ausbau der Verteilernetze ist daher unerlässlich.
Es drohen aber keine Stromausfälle. Genau hierfür hat die Bundesnetzagentur Regelungen getroffen, wie steuerbare Verbrauchseinrichtungen kurzfristig sicher und zügig in das Stromnetz integriert werden können und akuten Überlastungen des örtlichen Netzes entgegengewirkt werden kann.
Verhindert der fehlende Netzausbau in Deutschland eine schnelle Verkehrs- und Wärmewende?
Nein. Generell sind die deutschen Verteilernetze gut ausgebaut. Jedoch können sich die Belastungen in den jeweiligen lokalen Netzen stark unterscheiden.
Der Hochlauf von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge stellt die Verteilernetze, insbesondere in der Niederspannung, vor Herausforderungen. Solche Anlagen bedeuten teilweise beträchtlich höhere Bezugsleistungen in der Niederspannung.
Zudem ist bei dieser Art von Verbrauchen mit einer deutlich höheren gleichzeitigen Netznutzung zu rechnen. Lokale Leitungen und Transformatoren sind derzeit nicht überall auf eine solche Belastung ausgelegt. Eine zeitnahe und vorausschauende Ertüchtigung von Verteilernetzen ist daher unerlässlich, um den Herausforderungen zu begegnen.
Ertüchtigungsmaßnahmen allein werden jedoch eine schnelle Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in Verteilernetze nicht gewährleisten können. Damit es beim Anschluss von Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen, Klimageräten und Stromspeichern nicht zu Verzögerungen kommt, hat die Bundesnetzagentur zusätzlich ein Vorsorgeinstrument zur netzorientierten Steuerung der Bezugsleistung durch den jeweiligen Verteilernetzbetreiber bei konkret drohenden Überlastungssituationen geschaffen.